Eine Definition von KI
Künstliche Intellgenz - quo vadis? (22.02.2021)
Förderjahr 2020 / Stipendien Call #15 / ProjektID: 5110 / Projekt: Künstliche Intelligenz: Eine grund- und datenschutzrechtliche Untersuchung

Kann man Künstliche Intelligenz definieren?

Vom umgangssprachlichen Bedeutungshorizont des Begriffs „Künstliche Intelligenz“ ausgehend mag darauf geschlossen werden, dass KI etwas beschreibt, dass (menschliche) Intelligenz künstlich (also nicht-natürlich; bzw nicht-menschlich) nachbildet.Tatsächlich gibt es aber einen lebhaften Diskurs zur Frage was Künstliche Intelligenz ist, und ferner auch darüber, wie diese (rechtlich) zu definieren ist. Die Schwierigkeit dieses Unterfangens ist nicht verwunderlich, zumal sich schon an der Definition was „Intelligenz“ überhaupt ist, bereits Generationen von Wissenschaftern abgearbeitet haben. Ob eine allgemeine Definition die, allenfalls auch als Ausgangspunkt für Regulierung dienen könnte, überhaupt möglich ist, wird in der Lit ebenso bezweifelt, wie die Sinnhaftigkeit eines solchen „one size fits all“- Ansatzes überhaupt. Insb weil sich das Gefährdungspotenzial von KI-Systemen in unterschiedlichen Anwendungsbereichen stark unterscheiden kann. Dennoch muss an dieser Stelle ins Treffen geführt werden, dass es bereits konkrete Ausformulierungen zu einer Legaldefinition von KI de lege ferenda gibt.

 

Konkrete Definition oder Sammelbegriff KI?

An Definitionsversuchen dazu, was unter „Künstlicher Intelligenz“ zu verstehen sei, mangelt es nicht. Wie in der Untersuchung gezeigt wird, enthalten KI-Definition in der Regel verschiedene Komponenten, die bereits eine Zielrichtung für das System festlegen. Mit hinreichender Bestimmtheit ist oft trotzdem nicht genau abgrenzbar was „Künstliche Intelligenz“ nun tatsächlich ist, bzw was nicht. Auch die umgangssprachlich mystifizierende Verwendung des Begriffs verwischt seine Konturen und erschwert eine konkrete Definition zunehmend.

Vielleicht liegt es aber auch genau daran, dass sich dieser Titel durchgesetzt hat, zumal sich unter dem insofern schmiegsamen Begriff KI, die verschiedensten technischen Verfahren und Systeme sammeln und einer Strömung zuordnen lassen. Aus regulatorischer Sicht mag diese Vielschichtigkeit des Begriffs nicht unbedingt ein Mangel sein, da ein allumfassendes KI-Normenwerk ohne Sektorbezogenheit und Risikoabstufung ohnedies eher kritisch zu sehen ist. Allfällige Definitionsversuche für eine KI-Regulierung, dürfen daher nicht an der Messlatte einer allgemeingültigen (wissenschaftlichen) Definition von KI gemessen werden. Va deswegen nicht, weil sich Legaldefinitionen schon aus Praktikabilitätsgründen von wissenschaftlichen Definitionen unterscheiden (müssen). Eine allgemeingültige Legaldefinition von KI wäre also ohnedies kaum möglich, bzw für die Rechtsanwendung wohl unbrauchbar.

 

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