Förderjahr 2019 / Stipendien Call #14 / ProjektID: 4446 / Projekt: Kennzeichnungspflicht von Werbeinhalten in digitalen Kommunikationsmedien zum Schutz des Verbrauchers
Werbung muss in der Regel als solche gekennzeichnet werden. In Deutschland wird diese Grundregel seit etwa einem Jahr konsequent auch auf die Veröffentlichung von Werbebeiträgen in sozialen Medien wie Instagram und Co angewandt.
Im Internet werden insbesondere aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Informationsaustausches und damit einhergehender Unachtsamkeit bei der Werbekennzeichnung nicht nur gravierende Fehler, sondern auch Wettbewerbsverstöße begangen, die in vielen Fällen dazu führen können, dass der Verbraucher seiner freien Kaufentscheidung durch fehlende Hintergrundinformationen beraubt wird.
Forschungsstand zum Thema
Die österreichische Rechtsprechung und Lehre sind bei der Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf „neue Kommunikationstechnologien“ noch vorsichtig. In Deutschland, wo das Wettbewerbsrecht durchaus streng durchgesetzt wird, gab es im vergangenen Jahr durch Unterlassungsbegehren des „Verbandes sozialer Wettbewerb“ einige Gerichtsverfahren, die sich mit der Kennzeichnung von Werbung im Internet beschäftigen.
Auch im Internet muss das hohe Schutzniveau des Verbrauchers in Österreich gewahrt werden, weswegen Forschung in diesem Bereich von grundlegendem Interesse für sämtliche Internetnutzerinnen und -nutzer in Österreich ist. Werbung ist in neuen Kommunikationsmedien allgegenwärtig, wodurch es gleichzeitig zu zahlreichen Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht kommt, da mit der Anzahl von werbenden Beiträgen auch die Menge jener Posts steigt, die keine ausreichende Werbekennzeichnung beinhalten.
Rechtliche Grundlagen
In Deutschland muss kommerzielle Kommunikation beziehungsweise der kommerzielle Zweck von geschäftlichen Handlungen erkennbar gemacht werden. Dies wird einerseits im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (dUWG) sowie andererseits im Telemediengesetz (dTMG) und im Rundfunkstaatsvertrag (dRStV) geregelt. Insbesondere bei der Trennung zwischen kommerzieller Kommunikation in der Form von Werbung und privaten Beiträgen ist die Unterscheidung in sozialen Netzwerken jedoch nicht immer einfach.
In Österreich gilt grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht von Werbung im Sinne von § 26 MedienG. Sofern hinsichtlich der Entgeltlichkeit der Werbeschaltung keine Zweifel bestehen, müssen jene Beiträge somit als Werbung gekennzeichnet werden. Nach dem Obersten Gerichtshof können hierfür ebenso andere Begriffe verwendet werden, wie etwa Anzeige oder entgeltliche Einschaltung, nicht jedoch etwa das Wort „Promotion“, da es für den Durchschnittskonsumenten nicht als Synonym für „Anzeige“ aufgefasst werde. Des Weiteren muss Werbung ebenso nach § 6 E-Commerce-Gesetz (ECG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als solche gekennzeichnet werden. Wenn Werbung nicht gekennzeichnet wird, so sieht einerseits das Mediengesetz die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafe vor, andererseits können Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht werden.
Fazit
Im Rahmen der von Netidee geförderten Diplomarbeit sollen einerseits die rechtlichen Grundlagen beider Länder aufgearbeitet werden, um anhand eines Rechtsvergleichs die Frage zu beantworten, ob die strenge deutsche Rechtsprechung auch in Österreich denkbar wäre. Andererseits soll beleuchtet werden, ob die derzeitige Regelung den Anforderungen und Herausforderungen des Internets gerecht wird.
Dr. Tobias Weidinger
Seine Forschungsgebiete umfassen insbesondere Insolvenzrecht, Zivilverfahrensrecht, Privatrecht, Legal Tech und IT-Recht. Dr. Weidinger arbeitete zuvor bereits als Rechtshörer am Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz, als Legal Intern bei zwei renommierten Kanzleien und war mehrere Jahre als freier Werbetexter tätig. Er war Lektor und Mitherausgeber des Law@Graz-Magazins, ehrenamtlicher Mitarbeiter der Fakultätsvertretung Jus und einige Jahre als Referent für Schulsport im Vorstand des Steirischen Badminton Verbandes (StBV) tätig.
Nunmehr ist Dr. Weidinger als Wirtschaftsjurist in der Privatwirtschaft tätig.