Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und dem rasanten Anstieg von Geschäftsmodellen, die auf Big Data aufbauen, geraten Internetgiganten wie Google, Facebook&Co vermehrt in den Fokus der Wettbewerbsbehörden. Fordert ein marktbeherrschendes Unternehmen zu viele (Nutzer)Daten, stellt dies aus kartellrechtlicher Sicht möglicherweise einen Verstoß gegen das in Art 102 AEUV verankerte unionsrechtliche Verbot des Marktmachtmissbrauchs dar.
Hintergrund ist, dass die Verbraucher in der Digitalökonomie regelmäßig keinen monetären Preis zahlen, der normalerweise als Gradmesser für einen funktionierenden Qualitätswettbewerb dient. Die wirtschaftliche Gegenleistung besteht vielmehr in der Einwilligung in die Datenverarbeitungskonditionen, die – anders als monetäre Entgelte – keiner wettbewerblichen Kontrolle unterliegen. Ähnlich wie ein monetärer Preis, birgt aber auch ein zu hoher „Datenpreis“ die Gefahr, Verbraucher zu schädigen und diese kartellrechtswidrig auszubeuten.