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HEAT 2.0 - Grundrechte: Maßstab für die Gesetzgebung
HEAT 2.0 - Blogpost Jänner 2019 (16.01.2019)
Förderjahr 2018 / Project Call #13 / ProjektID: 3292 / Projekt: HEAT 2.0

Grundrechte: Prüfschritt einer Überwachungsgesamtrechnung

- von Mag.a Marlene Kreil

HEAT, das Handbuch zur Evaluation von Anti-Terror-Gesetzen, dient als Instrument zur Durchführung einer Überwachungsgesamtrechnung. Eine ordentliche Gesamtrechnung besteht aus mehreren Teilschritten, wovon wir heute einen Schritt näher vorstellen möchten: die Überprüfung der verfassungsrechtlichen Kompatibilität von Überwachungsgesetzen. Grundrechte sind deshalb so relevant, weil sie die Legitimationsgrundlage für das gesamte staatliche Handeln eines modernen, demokratischen Verfassungsstaates darstellen.

Grundrechte im „Stufenbau der Rechtsordnung“

Grundrechte sind Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts und genießen daher eine höhere Stellung als sogenannte einfache Gesetze. Zu den einfachen Gesetzen gehören all jene Maßnahmen, die mit einfacher Mehrheit im Nationalrat beschlossen werden. Verfassungsgesetze zeichnen sich durch eine höhere Bestandskraft aus, denn in diesem Fall müssen mindestens zwei Drittel der Abgeordneten dem Gesetzesvorschlag zustimmen. Diese Hierarchie von Gesetzen nennt man im juristischen Jargon „Stufenbau der Rechtsordnung“, wobei ein einfaches Gesetz nur dann rechtmäßig ist, wenn es mit den – höher gestellten – Grundrechten kompatibel ist.

Konkret bedeutet das, dass Überwachungsgesetze nur dann rechtmäßig sind, wenn sie nicht in Grundrechte eingreifen bzw. muss ein Eingriff gewisse Voraussetzungen erfüllen, um rechtmäßig zu sein. Erfüllt ein Überwachungsgesetz nicht die notwendigen Voraussetzungen ist das Gesetz rechtswidrig und kann in Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden.

Der Wesensgehalt von Grundrechten

Wesentliche Eigenschaft von Grundrechten ist, dass sie die Bürger*innen vor staatlichen Eingriffen schützen. Sie entfalten ihre schützende Wirkung daher grundsätzlich im Verhältnis zwischen Staat und Bürger*in (vertikale Ebene), indem sie den Staat in seiner gesamten Machtausübung begrenzen. Sowohl in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung als auch in der Verwaltung ist das staatliche Handeln an den Grundrechten zu messen.

Auf horizontaler Ebene, also zwischen den Bürger*innen, entfalten Grundrechte grundsätzlich nur mittelbar Wirkung („mittelbare Drittwirkung“). Das heißt, dass die Wirkung von Grundrechten auf Rechtsbeziehungen zwischen den Bürger*innen mittels einfacher Gesetze übertragen wird. Das Grundrecht auf Datenschutz ist das einzige Grundrecht, welches direkt auf Rechtsverhältnisse zwischen den Bürger*innen anwendbar ist („unmittelbare Drittwirkung“).

Grundrechtskataloge in Österreich: StGG, EMRK, GRC

Das staatliche Handeln Österreichs ist an einer Vielzahl von Grundrechten zu messen, die sich aus unterschiedlichen Rechtsquellen ergeben: Mit dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Bürger (StGG) hat Österreich 1867 auf nationaler Ebene einen Grundrechtskatalog geschaffen, dessen Grundrechte insbesondere durch die Europäische Konvention der Menschenrechte (EMRK) ergänzt wurden. Zuletzt hat der Beitritt zur Europäischen Union dazu geführt, dass die Europäische Grundrechtscharta (GRC) in den österreichischen Verfassungsrang gehoben wurde.

Grundrechte und Überwachung

In inhaltlicher Hinsicht umfassen die einzelnen Grundrechte verschiedene Schutzbereiche, die grob in Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte, Verfahrensgarantien, politische und soziale Grundrechte unterteilt werden können. Im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen sind vor allem die Freiheitsrechte relevant, denn sie garantieren den Bürgern gewisse Freiheiten gegenüber dem Staat. Freiheitsrechte definieren daher einen Bereich, der frei von staatlicher Einmischung ist.

Beispielsweise legt Art. 8 EMRK fest, dass das Privatleben frei von Beobachtung, Überwachung und Ausforschung ist. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur möglich, sofern das betreffende Gesetz „in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist“.

Neben dem Recht auf Privatsphäre gibt es noch viele andere Grundrechte (z.B. Versammlungsfreiheit), die im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen relevant sind. Diese Grundrechte werden wir in unsere Analyse mit einfließen lassen und aufzeigen, welche grundrechtliche Grenzen dem staatlichen Handeln gesetzt sind.

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