Förderjahr 2021 / Stipendien Call #16 / ProjektID: 5693 / Projekt: Kryptowerte in der Insolvenz
Im letzten Blogbeitrag wurde darüber Klarheit geschaffen, dass virtuelle Werteinheiten unter den zivilrechtlichen Sachbegriff des § 285 ABGB subsumiert werden können. Nun stellt sich die – zuordnungsrechtlich überaus bedeutsame (vgl § 354 ABGB) – Frage danach, ob sie den körperlichen oder den unkörperlichen Sachen zuzuordnen sind.
Allgemeines zu § 292 ABGB
Nach § 292 ABGB fallen körperliche Sachen „in die Sinne“, was nach dem Wortlaut zunächst bloß bedeutet, dass sie mit menschlichen Sinnen wahrnehmbar sind. Dies wurde von der Literatur früher äußerst weit ausgelegt, weil hierbei weniger auf die physikalischen Gegebenheiten abgestellt, sondern vielmehr eine Erfassbarkeit mit menschlichen Sinnen – wie beispielsweise im Fallle von Energie – als ausreichend betrachtet wurde. Die jüngeren Literatur legt die sinnliche Wahrnehmbarkeit enger aus und stellt auf (körperliche) räumliche Abgrenzbarkeit ab. Nur in diesem Fall würde die erforderliche Beherrschbarkeit vorliegen, wenngleich hierbei der Verkehrsanschauung eine wichtigere Rolle als der naturwissenschaftlichen Betrachtung zukommt.
Virtuelle Werteinheiten als körperliche Sachen?
Körperliche Sachen sind daher beispielsweise Bargeld, Urkunden, Energieträger wie Akkumulatoren und Wertpapiere. Zu den unkörperlichen Sachen gehören Forderungsrechte, Dienstleistungen, Emissionszertifikate, Internet-Domains und Computerdaten (im Allgemeinen). Virtuelle Werteinheiten werden daher von der herrschenden Ansicht ebenso zu den unkörperlichen Sachen zugeordnet. Sie sind digitale Datensätze, die im Rahmen des Bitcoin-Systems dezentral auf zahlreichen Endgeräten der Nutzerinnen und Nutzer (in concreto der sogenannten Full Nodes) verteilt sind; hierdurch fällt eine örtliche Lokalisierung jener Werteinheiten auch außerordentlich schwer. Sie haben keine körperliche Form oder Substanz, wodurch sie sich von Bargeld entscheidend unterscheiden. Eine räumliche Abgrenzbarkeit im Sinne einer physischen Materie ist daher zweifellos nicht möglich, wodurch eine Einordnung als „unkörperliche Sache“ iSd § 292 ABGB erforderlich ist. Ob dies auch dann gilt, wenn zur „Lagerung“ virtueller Werteinheiten eine physische Wallet verwendet wird, wird im nächsten Blogbeitrag erläutert.
Dr. Tobias Weidinger
Seine Forschungsgebiete umfassen insbesondere Insolvenzrecht, Zivilverfahrensrecht, Privatrecht, Legal Tech und IT-Recht. Dr. Weidinger arbeitete zuvor bereits als Rechtshörer am Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz, als Legal Intern bei zwei renommierten Kanzleien und war mehrere Jahre als freier Werbetexter tätig. Er war Lektor und Mitherausgeber des Law@Graz-Magazins, ehrenamtlicher Mitarbeiter der Fakultätsvertretung Jus und einige Jahre als Referent für Schulsport im Vorstand des Steirischen Badminton Verbandes (StBV) tätig.
Nunmehr ist Dr. Weidinger als Wirtschaftsjurist in der Privatwirtschaft tätig.