Förderjahr 2016 / Projekt Call #11 / ProjektID: 1727 / Projekt: Internet of Toys
Unter dem Titel "Internet of Toys - Das vernetzte Spielzeug aus datenschutzrechtlicher Sicht" wurden Ergebnisse des Projekts in einem Fachjournal publiziert. Sie sind eine für Österreich erstmalige Analyse des rechtlichen Status-Quo zum Phänomen von internetfähigem Spielzeug.
Wie sieht es um die rechtliche Ausgangslage bei vernetztem Spielzeug in Österreich eigentlich aus? Dieser Frage widmet sich auch das netidee-Projekt und untersuchte im Frühling 2017 anhand einiger Fallbeispiele den Status-Quo. Projektmitarbeiter Piotr Luckos, Jurist beim ÖIAT, veröffentlichte Teilergebnisse dieser Arbeit im Fachjournal "Medien und Recht" am 18. Juli 2017. Die vollständige Analyse wird als Teil des Studienberichts des Projekts frei zugänglich vorliegen.
Klar wird bei den Ergebnissen, dass die Umsetzung von vernetztem Spielzeug und dazugehöriger Apps bzw. Websites, eine Herausforderung darstellen wird. Für die Hersteller, weil sie vor schwierigen datenschutzrechtlichen Überlegungen stehen; für die Eltern, weil sie bis zu einem gewissen Grad nicht im Namen ihrer Kinder entscheiden können bzw. eine erhebliche Verantwortung für diese zu tragen haben. Es wird für Eltern wichtig, dass sie sorgfältig prüfen, an wen Daten ihrer Kinder übermittelt werden, denn unter Umständen haften sie als Auftraggeber gegenüber den eigenen Kindern für eine Verletzung von Datenschutz.
Eine wichtige Einsicht ist, dass das österreichische Datenschutzrecht bei diesem Spielzeug anzuwenden sein wird. Genauer: Es greift, wenn personenbezogene Daten von Kindern verarbeitet werden, das Datenschutzgesetz 2000 - unabhängig davon, ob die involvierten Unternehmen ihren Sitz innerhalb oder außerhalb von Europa haben. Gerade in Bezug auf Spielzeug ist dies eine essenzielle Angabe, denn nur im seltensten Falle sind alle in der Herstellungskette involvierten Stellen in der EU.
Es gilt allerdings eines zu bedenken: nicht immer ist, was als Verletzung der Privatsphäre betrachtet wird, auch eine Verletzung von Datenschutz. Wenn zum Beispiel keine Registrierung unter Angabe persönlicher Daten des Kindes notwendig ist, damit ein Spielzeug in Betrieb genommen wird, ist davon auszugehen, dass auch mit einer Sprachaufzeichnung die Datenverarbeitung zulässig sein wird.
Vernetztes Spielzeug ist keine rechtliche Kategorie und insofern hängt die Antwort, was in Österreich nun erlaubt sei, sehr von der konkreten Ausgestaltung der Produkte ab. Wir freuen uns mit dem Projekt erste Grundlagenfragen diesbezüglich zu klären, die gerade für Hersteller aber auch Eltern essenziell sind.